Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. Josef Völker GmbH & Co. KG, 63826 Geiselbach
1. Allgemeines
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, für alle Geschäfte mit Abnehmern unserer Waren. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer werden für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
2. Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Analysedaten sowie überlassene Proben bieten nur unverbindliche Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware, sofern sie nicht ausdrücklich zugesichert werden.
3. Preise
(1) Unsere Preise enthalten nicht die Mehrwertsteuer, Sie ist in jeweils gesetzlich geltender Höhe hinzuzurechnen. (2) Werden bis dahin die auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Käufer zu zahlende Kaufpreis entsprechend. (3) Bei frachtfreier Lieferung gilt der vereinbarte Kaufpreis nur unter der Voraussetzung unbehinderten Transports. (4) Bei einer wesentlichen Erhöhung der Preise unserer Vorlieferanten oder unserer Herstellungskosten können wir verlangen, daß über die Preise neu verhandelt wird. Im Nichteinigungsfalle sind wir berechtigt, unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.
4. Zahlungsbedingungen
(1) Der Käufer hat den Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug bei Erhalt der Rechnung zu bezahlen. (2) Schecks werden nur nach Vereinbarung akzeptiert. (3) Ein vereinbartes Zahlungsziel wird ab Lieferdatum gerechnet. (4) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, alle vom Käufer geschuldeten Zahlungen und Leistungen sofort fällig zu stellen. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesen Fällen nicht verpflichtet, es sei denn, daß der Käufer nur einmalig mit einer Zahlung in Verzug geraten war. (5) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von mindestens 3% über dem Jeweiligen Bundesbankdiskontsatz vom Tage der Fälligkeit, bei Nichtkaufleuten vom Tage des Zugangs der ersten Mahnungen an berechnet. Unsere sonstigen aus einem Zahlungsverzug entstehenden gesetzlichen Rechte werden dadurch nicht berührt. (6) Gegenüber unserem Zahlungsanspruch kann der Käufer nicht aufrechnen. Eine Ausnahme gilt nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellt Gegenforderungen. (7) Ein Zurückbehaltungsrecht hat nur der Nichtkaufmann und auch nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis berührt.
5. Abrufe und Abnahmen
Abrufe und Abnahmen Haben zu den vereinbarten Terminen zu erfolgen. Im kaufmännischen Verkehr sind wir bei nicht rechtzeitigem Abruf oder nicht rechtzeitiger Abnahme , ohne Mahnung oder Setzung einer Nachfrist , entweder die nicht abgerufene oder nicht abgenommene Menge dem Käufer auf seine Kosten und Gefahr zuzustellen oder auf Lager zu nehmen und als geliefert zu berechnen oder die Lieferung abzulehnen. In allen Fällen können wir den Käufer für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen, der uns oder unseren Lieferstellen aus dem nicht rechtzeitigen Abfuhr oder der nicht rechtzeitigen Abnahme erwächst. Dies gilt auf für jede Teillieferung.
6. Lieferfrist
(1) Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt mit dem Ende des Tages, an dem der Vertrag rechtswirksam zustandegekommen ist. (2) Die Frist gilt als eingehalten , wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist bei Versandbereitschaft der Ware als eingehalten. (3) Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen hat der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzten. Nach Ablauf der Frist ist er berechtigt, die Abnahme der verspäteten Lieferung zu verweigern; für eventuelle Schadenersatzansprüche gilt Ziff.10.
7. Lieferung und Transport
(1) Der Versand erfolgt für Rechnung des Käufers. Dieser trägt das Transportrisiko auch bei frachtfreier Lieferung oder bei Anlieferung durch unsere Fahrzuge und unser Fahrpersonal. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem wir die Ware der Bundesbahn oder dem Frachtführer oder bei Versendung in eigenen Fahrzeugen unserem Fahrpersonal ausliefern, spätestens jedoch beim Verlassen der Versandstelle.(2) Für die volle Ausnutzung der Umschließung und des Ladegewichtes halten wir nicht. Fehlt eine besondere Weisung, so wählen wir nach bestem Wissen ohne Haftung für billigste Verfrachtung, Beförderungszeit, Beförderungsweg nach Deklaration. (3) Stellt der Käufer Transportmittel, so sind diese füllbereit frachtfrei anzuliefern. Ihre Benutzung geht auf Gefahr des Käufers. Wir bzw. Die Ladestelle sind nicht verpflichtet, die vom Käufer gestellten Transportmittel auf Sauberkeit und Eignung zu prüfen. Jeder Schaden, der sich aus Mängeln dieser Versandbehälter ergibt, geht zu Lasten des Käufers. Entsprechendes gilt für die Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften für die Verladung und den Transport.
8. Lieferstörungen
(1) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. (2) Wir sind nur zur Lieferung aus eigener Produktion und den uns tatsächlich zur Verfügung stehenden Mengen verpflichtet. (3) Bei höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen außerhalb unseres Einflußbereiches oder des Einflußbereiches unseres Lieferanten (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, mangelnde Rohstoffzufuhr, Betriebsstörungen in den Herstellungsbetrieben, Streiks u.s.w.), die eine Lieferung unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder eine vollständige oder rechtzeitige Lieferung nicht ermöglicht, können wir, selbst wenn wir uns bereits im Verzug befanden, auf die Dauer der Behinderung die Lieferung einstellen oder einschränken. Daneben wird wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen. (4) Führen die Ereignisse der Vorerwähnten Art zu einer wesentlichen Erhöhung unser Gestehungskosten, so könne wir den Preis – auch bei Vereinbarungen eines Festpreises – entsprechend erhöhen. Der Käufer kann die Preiserhöhung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten, wenn für ihn die Übernahme der Mehrkosten eine unzumutbare Härte darstellt. (5) Wir sind in dem Falle des Abs. 3 und 4 weder bei einem eigenen Rücktritt noch bei einem Rücktritt des Käufers zur Leistung irgendeines Schadensersatzes oder zur Nachlieferung verpflichtet.
9. Qualitätsreklamationen und Gewährleistungsansprüche
(1) Handelsüblich zulässig und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. (2) Die Feststellung von offenen und versteckten Mängeln oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften muß unverzüglich, jedoch spätestens 5 Tage nach Feststellung, schriftlich gemeldet werden. Dies gilt auch für den Fall, daß die Ware nicht direkt an den Käufer, sondern an einen Dritten ausgehändigt wird oder der Käufer die Ware seinerseits weiterleitet. (3) Weitere Voraussetzung zur Erhebung einer Mängelrüge ist, daß uns die Möglichkeit der Nachprüfung erhalten bleibt. (4) Der Käufer hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingung im Falle einer Schlechtlieferung einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. (5) Im Falle einer mangelhaften Lieferung besteht nur ein Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. (6) Zur Ersatzlieferung hat uns der Käufer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Verpflichtung zur Ersatzlieferung befreit. (7) Lassen wir eine vom Käufer gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne daß die Ersatzlieferung geleistet wurde oder schlägt die Ersatzlieferung fehl, so hat er das Recht auf Minderung oder Wandlung. (8) Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden, entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden. Ergeben sich aus der mangelhaften Lieferung auch Ansprüche aus positiven Vertragsverletzungen oder unerlaubter Handlung, gelten eventuelle Ersatzansprüche auch insoweit als ausgeschlossen, daß wir für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend haften.
10. Haftungsmaßstab, Haftungsumfang
(1) Bei der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten haben wir nur Vorsatz oder große Fahrlässigkeit zu vertreten. Im übrigen haften wir nicht. (2) Im kaufmännischen Verkehr haften wir nicht für unsere Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es trifft uns bei deren Auswahl oder Überwachung ein grob fahrlässiges Verschulden. (3) Für jedes Schadensereignis haften wir nur bis zur Höhe des doppelten Kaufpreises. (4) Der Käufer hat die für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte notwendigen Maßnahmen und Feststellungen zu treffen und unverzüglich Mitteilung zu machen.
11. Versicherung
Jegliche Versicherung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers vorgenommen.
12. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Er darf sie nicht an Dritte verpfänden oder sicherungsübereignen. Bei Zugriffen Dritter muß er uns unverzüglich benachrichtigen und den Dritten auf unser Eigentum hinweisen. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen Gegenständen vermischt, so tritt uns der Käufer schon jetzt sein Eigentums- oder Miteigentumsrecht an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Für den Fall, daß der Käufer die von uns gelieferten Waren weiter veräußert, tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen seine Kaufpreisforderung mit allen Nebenpflichten an uns ab. Auf unser Verlagen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns die Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20% , so sind wir auf Verlagen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Außergewöhnliche Veränderungen des dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Bestandes (durch Brand, Diebstahl und Ähnliches) hat uns der Käufer unverzüglich anzuzeigen.
13. Datenschutz
Wir weisen darauf hin, daß wir die erhalten Daten des Käufers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten (§26 Bundesdatenschutzgesetz)
14. Allgemeines
(1) In jedem Fall einer Änderung unserer Gesellschaftsform oder völligen oder teilweisen Übertragung unserer Geschäftes auf eine andere Firma sind wir berechtigt bestehende Verträge mit allen Rechten und Pflichten auf die neue bzw. Andere Firma zu übertragen. Nichtkaufleuten wird bei einem Schuldnerwechsel ein Rücktrittsrecht eingeräumt, das nur innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe durch schriftliche Erklärung ausgeübt werden kann. Tritt ein Schuldnerwechsel ein bei Verträgen, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören, steht unserem Vertragspartner das Kündigungsrecht der Nichtkaufleute zu, das er dann ausüben kann, wenn er nachweist, daß er durch den Schuldnerwechsel in seinen berechtigten Interessen beeinträchtigt wird. (2) Uns gegenüber bestehende Rechte und Forderungen des Käufers können nur mit unserer Zustimmung an Dritte übertragen werden. (3) Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berühren weder die Wirksamkeit der übrigen Ziele der Verkaufs- und Lieferbedingungen noch die Wirksamkeit von Verträgen, die aufgrund der Verkaufs- und Lieferbedingungen zustandegekommen sind; die Parteien angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. (4) Alle Rechtsbeziehungen zu unseren Abnehmern unterstehen ausschließlich dem deutschen Recht, das wie für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt.
15. Sonstiges
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist die Versandstelle. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist Geiselbach. (2) Gerichtsstand ist Aschaffenburg, wenn der Geschäftspartner Kaufmann ist, der nicht unter §4 HGB fällt. Der Gerichtsstand Aschaffenburg gilt auch denn als vereinbart, wenn der im Klageweg in Anspruch genommene Schuldner nach Vertragsabschuß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
JOSEF VÖLKER gmbH & Co. KG
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Birkenhainer Straße 2
63826 Geiselbach
Telefon: 0 60 24 / 6 39 08 - 0
Fax: 0 60 24 / 58 62
EMail: info@josef-voelker.de
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